CDU-Kreistagsfraktion Limburg-Weilburg
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02:15 Uhr | 04.09.2010 StartseiteStartseiteKontaktKontaktImpressumImpressumSitemapInhaltsverzeichnis
 
Schulentwicklungsplan Grundschulen
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Der Kreistag des Landkreises Limburg-Weilburg hat in seiner Sitzung vom 10. Juli 2009 beschlossen, die Grundschulen im Kreis zu erhalten. Der Schulausschuss unter Leitung des Vorsitzenden Joachim Veyhelmann hatte in den vergangenen Monaten in unzähligen Einzelgesprächen und Sitzungen mit Eltern, Vertretern der Kommunen und dem Land versucht, angesichts teilweise stark sinkender Schülerzahlen in den nächsten Jahren, den Erhalt der Schulstandorte sicherzustellen.

Der angenommende Beschlussvorschlag findet sich im Folgenden in voller Länge:

 

Beschluss zur Weiterleitung des Schulentwicklungsplanes über das Staatliche Schulamt an das Hessische Kultusministerium
 
(1) Der Kreisausschuss wird gebeten, den nachstehenden Beschluss des Kreistages zur Schulentwicklungsplanung für die Grundschulen des Landkreises Limburg-Weilburg für den Planungszeitraum 2009 – 2014 dem Hessischen Kultusministerium zur Genehmigung vorzulegen.
 
(2) Zuvor ist der allgemeine beschreibende Teil des Entwurfs des Schulentwicklungsplanes auf seine Aktualität hin zu überprüfen und ggf. nachzubessern (z.B. hinsichtlich zwischenzeitlich genehmigter oder beantragter Einrichtung pädagogischer Mittagsbetreuung etc.).
 
(3) Die im nachstehenden Beschluss nicht aufgeführten Schulstandorte bedürfen keiner besonderen Regelung und können wie im Entwurf des Schulentwicklungsplanes aufgezeigt nach der Aktualisierung übernommen werden.
 
(4) Die Maßnahmen gem. § 146 HSchG sind nachstehend neu gefasst. Die weitergehenden Empfehlungen aus dem Entwurf des Schulentwicklungsplanes – auch wenn nachstehend nicht explizit angesprochen – sind nicht Bestandteil dieses Beschlusses, werden jedoch in die weiteren Beratungen während des Planungszeitraums einbezogen.



Vorbemerkungen und Entscheidungsgrundlagen
 
Der Schulentwicklungsplan für die Grundschulen im Landkreis Limburg-Weilburg wird erstmals in der vorliegenden Form erstellt. Er wird inhaltlich so gestaltet, dass über den anstehenden Planungszeitraum bis zum Jahr 2014 die Gelegenheit besteht, genauere Erkenntnisse über die Entwicklung der Schülerzahlen in den Gemeinden zu erhalten.
 
Dieser Ansatz wird gewählt, da die Entwicklung der Schülerzahlen in vielen Gemeinden keinen stetigen Trend erkennen lässt, sondern geprägt ist von einem ständigen Auf und Ab. Dabei werden die Grenzen der Mindestschülerzahlen im Verlauf des Planungszeitraums sowohl deutlich überschritten als auch zwischendurch unterschritten. Grundsätzlich ist in vielen Fällen zum Ende des Planungszeitraums, speziell für das Schuljahr 2014/2015 ein Abfallen der Schülerzahlen für die Jahrgangsstufe 1 zu erkennen, was jedoch sowohl ein weiteres Zwischentief sein kann als auch der Beginn einer stetigen Abwärtsentwicklung.
Die Auswertung der Erkenntnisse wird Gegenstand späterer Betrachtungen sein
Auf der Grundlage der Erkenntnisse aus dem Planungszeitraum 2009 bis 2014 und der für die nächste Fortschreibung des SEP vorliegenden Zahlen für die Jahre 2015 bis 2020 sollen bei der nächsten Fortschreibung nachhaltige Entscheidungen getroffen werden.
 
Ziel der Schulentwicklungsplanung ist es, mittelfristig Grundschulstandorte zu erhalten bzw. zu schaffen, die dazu geeignet sind, den Kindern auf lange Sicht ein zeitgemäßes schulisches Angebot zu unterbreiten.
 
Für den bevorstehenden Planungszeitraum werden daher alle zur Verfügung stehenden Varianten der Beschulung der Jahrgangsstufe 1 ausgeschöpft. Dies sind im Sinne des § 144a Hessisches Schulgesetz (HSchG)
 
-         jahrgangsbezogener Unterricht solange die Mindestschülerzahl 13 erreicht wird
-         jahrgangsbezogener Unterricht in Kooperation mit einer benachbarten Grundschule. Hierbei werden eine Kernschule und eine Außenstelle mit einer gemeinsamen Schulleitung gebildet.
-         jahrgangsübergreifender Unterricht der Jahrgangsstufen 1 und 2 innerhalb einer bestehenden Schule in Kenntnis der auf 4 Stunden limitierten Zuweisung an Differenzierungsstunden
-         jahrgangsübergreifender Unterricht der Jahrgangsstufen 1 und 2 im Rahmen einer Kooperation mit einer benachbarten Grundschule in Kenntnis der auf 4 Stunden limitierten Zuweisung an Differenzierungsstunden. Hierbei werden eine Kernschule und eine Außenstelle mit einer gemeinsamen Schulleitung gebildet.
 
Ein wichtiges Kriterium bei der Auswahl der für den jeweiligen Standort zu treffenden Maßnahmen ist der Elternwille. Darüber hinaus werden die seitens der betroffenen Standortgemeinde geplanten Vorhaben im Rahmen der Dorfentwicklung in die Überlegungen einbezogen.
 
Für alle Grundschulen, die künftig u.a. mit organisatorischen Sondermaßnahmen den Unterricht weiterführen und ihren vorübergehenden Verbleib am bisherigen Standort sichern, wird zumindest der Vermerk aufgenommen, dass zur nächsten Fortschreibung des SEP wiederum alle Möglichkeiten bis hin zur Schließung einer Schule geprüft werden.
Für einige der Grundschulen wird der Hinweis aufgenommen, dass für den Fall keiner oder nur geringfügiger positiver Veränderungen der Schülerzahlen für die Jahrgangsstufe 1 oder der zugrunde zu legenden Rahmenbedingungen ab dem Planungszeitraum 2015 bis 2020 auch mit einer Schließung gerechnet werden muss.
 
Bei allen Grundschulen, die künftig jahrgangsübergreifenden Unterricht aufnehmen wird darauf hingewiesen, dass, sollte das pädagogische Ziel mit dieser Organisationsform und den hierfür zugewiesenen 4 Differenzierungsstunden nicht erreicht werden, spätestens bei der Fortschreibung des SEP im Jahr 2014 weitergehende Maßnahmen bis hin zu einer Schließung zu ergreifen sind.
 
Eine erneute Überprüfung der Beschlüsse aus diesem Schulentwicklungsplan und ein Abgleich mit den aktuellen Schülerzahlen erfolgt jährlich jeweils im II. Quartal.


Erläuterung der gebrauchten Begriffe und Abkürzungen
 
HSchG = Hessisches Schulgesetz
 
SEP = Schulentwicklungsplan
 
HBEP = Hessischer Bildungs- und Erziehungsplan
 
Grundschulverbund
Unter einem Grundschulverbund im Sinne der folgenden Beschlüsse versteht der Kreistag die organisatorische Zusammenführung zweier oder mehrerer Schulen unter Beibehaltung der Standorte, jedoch nur mit einer Schulleitung.
 
Jahrgangsübergreifender Unterricht im Sinne dieser Beschlüsse
Bei dem nachstehend verwendeten Begriff des jahrgangsübergreifenden Unterrichts geht der Kreistag von einer gemeinsamen Beschulung der Kinder der Jahrgangsstufen 1 und 2 aus. Dies vor allem unter der Prämisse möglicher künftiger Anträge auf Einrichtung flexiblen Schulanfangs. Den Schulen steht lt. HSchG auch die Möglichkeit anderer Kombinationen offen, sofern dies pädagogisch sinnhaft ist.
 
Flexibler Schulanfang
Ein veränderter, flexibilisierter Schulanfang soll den unterschiedlichen Voraussetzungen der Kinder eher gerecht werden. Grundschulen können die Jahrgangsstufen 1 und 2 curricular und unterrichtsorganisatorisch in dem durch den Lehrplan und Stundenplan gesetzten Rahmen zu einer pädagogischen Einheit zusammenfassen.
Der Unterricht erfolgt in jahrgangs- und entwicklungsgemischten Lerngruppen. Individualisierte Unterrichtsformen gehören zu den pädagogischen Rahmenbedingungen, so dass jedes Kind entsprechend seinen Voraussetzungen Lernangebote nutzen kann.
Differenzierende Maßnahmen orientieren sich am Entwicklungsstand und dem Lernpotenzial des Kindes.
Zentrale Kennzeichen einer veränderten Schuleingangsphase sind:
  • Alle Kinder heranstehender Jahrgänge können in die Grundschule aufgenommen und entsprechend ihres individuellen Entwicklungsstandes gefördert werden.
  • Die Kooperation der Lehrkräfte und der sozialpädagogischen Fachkräfte dient der Förderung der Kinder.
  • Die Schülerinnen und Schüler können nach ihrem jeweiligen Leistungs- und Entwicklungsstand die zusammengefassten Jahrgangsstufen 1 und 2 auch in einem oder in drei Schuljahren durchlaufen.
  • Eine Zurückstellung im Sinne des Hessischen Schulgesetzes ist nicht möglich.
  • Für Schülerinnen und Schüler, die die pädagogische Einheit drei Schuljahre oder im Falle der Einschulung am 1. Februar zweieinhalb Schuljahre besuchen, wird die Zeit über das zweite Schulbesuchsjahr hinaus nicht auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.
Das Angebot eines flexiblen Schulanfangs darf nur eingerichtet werden, wenn die personellen, sächlichen und räumlichen Voraussetzungen gegeben sind. Die Entscheidung über die Einrichtung eines flexiblen Schulanfangs trifft das Staatliche Schulamt im Einvernehmen mit dem Schulträger auf der Grundlage einer pädagogischen Konzeption der Schule.
 
Pädagogische Ziele im Zusammenhang mit jahrgangsübergreifendem Unterricht
Der Kreistag geht davon aus, dass im Rahmen des jahrgangsübergreifenden Unterrichts die Ziele und Inhalte des hessischen Lehrplanes für die Grundschulen sowie darüber hinaus gehende Kompetenzen im sozialen und kommunikativen Bereich vermittelt werden.
Somit ist ein Wechsel der Schüler/innen in eine weiterführende Schule sichergestellt.
 
Hessischer Bildungs- und Erziehungsplan
Den Bildungs- und Erziehungsplan für Kinder von 0 – 10 Jahren wird besondere Beachtung zu teil, weil dieser zukunftsweisend ausgerichtet ist und zahlreiche Einrichtungen im Besonderen Kindergärten, Kindertagesstätten und Grundschulen sich auf den Weg gemacht haben. Dieser Arbeit ist hohe Anerkennung auszusprechen und ist ausdrücklich auch in der Zukunft zu unterstützten und weiterzuentwickeln. Bleibt festzustellen, dass die Städte und Gemeinden in unserem Landkreis große finanzielle Anstrengungen in der Vergangenheit unternommen haben und werden, um dem Bildungs- und Erziehungsplan insbesondere mit seiner Verzahnung von Bildungs- und Erziehungseinrichtungen zum Erfolg zu verhelfen.



Allgemeine Aussagen und Beschlüsse
mit Gültigkeit für alle Standorte
 
A            Aussagen zu Rahmenbedingungen
 
Für alle Standorte der insbesondere kleinen dörflichen Grundschulen, die wegen niedriger Schülerzahlen im Mittelpunkt der Betrachtungen stehen, werden seitens des Landkreises, vor allem aber seitens der Standortgemeinden und der Eltern eine Vielzahl an Begründungen für ein Beibehalten des Standortes der Grundschulen vorgetragen.
 
Dabei spielen die nachstehenden Gründe eine besondere Rolle. Sie sind bei einer Planung für die Zukunft in Betracht zu ziehen, möchte man seitens der Gemeinden eingeleitete Entwicklungen nicht von vorne herein zum Scheitern verurteilen.
 
(1) Die erfolgte Ausweisung von Baugebieten in einigen Ortsteilen der betroffenen Gemeinden ist zur Ansiedlung überwiegend junger Familien gedacht. Dies kann allerdings nur von Erfolg gekrönt sein, wenn die gerade für junge Familien wichtigen infrastrukturellen Einrichtungen vorhanden sind, wozu vor allem die Grundschulen gehören.
Ebenso sind in den betroffenen Ortsteilen gemeindliche Bestrebungen zur Belebung der alten Ortskerne durch Zuzug junger Familien angestoßen worden.
Z.B. ist Dornburg-Thalheim in das Dorferneuerungsprogramm der kommenden Jahre aufgenommen worden. Der Wegfall wichtiger Infrastrukturbestandteile würde den angestrebten Zielen entgegenwirken und wäre kontraproduktiv zu den Bestrebungen der Hessischen Landesregierung zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes. Der Erhalt wichtiger Elemente wie Grundschulen ist hier von besonderem Interesse.
 
(2) Förderung des Aufbaus der aktiven Zugehörigkeit der Kinder in den ortsansässigen Vereinen mit dem Ziel, eine nachhaltige Stärkung und damit Überlebensfähigkeit der Vereine zu erreichen. Dies ist je nach Umfang der Fahrzeiten der Kinder zu und von benachbarten Grundschulen nur eingeschränkt möglich. Durch die suboptimale Vereinsarbeit bei teilweise fehlendem Nachwuchs ist eine Heranführung junger Menschen an das Ehrenamt und die Förderung des Ehrenamtes, wie von der Landesregierung immer wieder gefordert, nur noch sehr bedingt möglich. Die Vermittlung wichtiger Werte unserer Gesellschaft vor allem im Bereich sozialer Kompetenz wird eingeschränkt.
 
(3) Unterstützung des Erhalts der Kindergärten in den Ortsteilen. Im Falle der Schließung einer Grundschule besteht nach Ansicht der Gemeinden/Eltern die Gefahr, dass die Kinder auch die Kindergärten in den Nachbarortsteilen besuchen und dadurch der Bestand der bisherigen Kindergärten gefährdet sein kann. Gerade in Bezug auf die Umsetzung des Hessischen Bildungs- und Erziehungsplanes 0-10 ist die Zusammenarbeit mit überschaubaren Größen der Kindergartengruppen und Grundschulen in den Ortsteilen optimal gestaltbar.
 
Gerade im Hinblick auf die Umsetzung der engen Zusammenarbeit hinsichtlich des Schulvorbereitungsjahres kommt dem Verbleib der Grundschulen am Ort des Kindergartens eine erhebliche Bedeutung zu.
Die Kommunen in unserem Landkreis und der Landkreis selbst haben große finanzielle Anstrengungen unternommen, um den HBEP um zusetzen.
 
(4) Zahlreiche Kollegien nicht nur der kleinen und als gefährdet eingestuften Grundschulen haben von der fruchtbaren Arbeit im jahrgangsübergreifenden Unterricht berichtet und ihre pädagogische Konzeption nachvollziehbar dargestellt.
 
(5) In allen Gemeinden sind die Grundschulen eng in das kulturelle Leben eingebunden und beteiligen sich vor allem aktiv an Traditionsveranstaltungen. Dies führt bei den Kindern zu einem positiven Umgang mit der Geschichte und stärkt die Verbundenheit zur Heimatgemeinde.
 
(6) Im Sinne des engen Miteinanders der Generationen ist es unabdingbar, wenn irgend möglich die unmittelbare räumliche Nähe zueinander so lange als möglich aufrecht zu erhalten. Das Erleben der gegenseitigen Verpflichtung durch Betreuung der Kinder bzw. Betreuung und Pflege der älteren Menschen erlernen Kinder unmittelbar wichtige Werte wie Respekt und gegenseitige Verantwortung im täglichen Umgang.
 
B            Beschlüsse, die alle Standorte in allen Regionen betreffen
 
(7) Dem Hessischen Bildungs- und Erziehungsplan wird besondere Bedeutung zu gemessen. Alle zur Umsetzung geeigneten Maßnahmen werden durch den Kreistag in vollem Umfang unterstützt.
 
(8) Der Kreistag unterstützt Anträge auf flexiblen Schulanfang, weil diese Vorgehensweise der Einschulung der individuellen Förderung in besonderem Maße entspricht.
 
(9) An allen Grundschulen, die in der Folge näher betrachtet werden, bestehen Planungen bzw. sind bereits entsprechende Anträge eingereicht, durch Ausweitung der Betreuung, durch die Organisation von Mittagessen und weitere Maßnahmen die Attraktivität und Akzeptanz noch weiter zu steigern. Diese Vorhaben werden durch den Kreistag in vollem Umfang unterstützt.
 
Die bisher gefassten Beschlüsse zur Einrichtung einer pädagogischen Mittagsbetreuung bzw. in der Weiterführung zur Einrichtung einer Ganztagsschule in offener oder gebundener Form sind Bestandteil dieses Schulentwicklungsplans. (siehe hierzu Anlage 1)
 
(10)   An den Grundschulen des Landkreises werden bis auf Weiteres mindestens 7 Vorklassen eingerichtet. Bei der Genehmigung ist darauf zu achten, dass jede Planungsregion über mindestens 1 Vorklasse verfügt. Dabei sind vorrangig die Anträge von Grundschulen zu prüfen und danach erst weitere Kriterien.


Die Beschlüsse gegliedert nach den Planungsregionen
I Planungsregion Bad Camberg – Hünfelden – Selters
 
A             Beschlüsse gem. § 146 Hessisches Schulgesetz (HSchG)
 
Die Grundschule in Haintchen bleibt zunächst weiterhin bestehen und organisiert über den Planungszeitraum hinweg jahrgangsübergreifenden Unterricht.
 
Für den Fall, dass
o       das pädagogische Ziel mit dieser Organisationsform und den dafür zugewiesenen 4 Differenzierungsstunden nicht erreicht werden kann
o       sich die Schülerzahlen bis zur Fortschreibung des SEP im Jahr 2014 für den folgenden Planungszeitraum nicht positiv verändern
o       weiterhin unveränderte Rahmenbedingungen auf der Grundlage von Gesetzen und Verordnungen gelten
ist ab diesem Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Schuljahr 2015/2016 mit weitergehenden Maßnahmen bis hin zu einer möglichen Schließung zu rechnen.
Die Kinder werden in diesem Fall der Grundschule der Mittelpunktschule Goldener Grund in Selters-Niederselters zugeordnet.
 
B            Weitere Beschlüsse
 
(1) Die Entwicklung der Schülerzahlen bedarf für die Grundschule Haintchen während des Planungszeitraums 2009 bis 2014 einer ständigen Kontrolle.
 
(2) Im Falle vorzeitiger organisatorischer Veränderungen sind die Schulbezirksgrenzen in der Gemeinde Selters anzupassen.
 
(3) Die Schulen der Gemeinde Brechen werden künftig der Planungsregion Bad Camberg – Hünfelden – Selters zugeordnet.
 
(4) Die Grundschulkinder aus dem Brechener Ortsteil Werschau werden weiterhin die Grundschule in Niederbrechen besuchen.
 
(5) Die Schülerbeförderungsverträge sind den jeweils veränderten Gegebenheiten zeitgerecht anzupassen
 

 
II         Planungregion Beselich – Runkel – Villmar
 
A             Beschlüsse gem. § 146 Hessisches Schulgesetz (HSchG)
 
(1) Bereits gefasster Beschluss:
Die Grundschule der Johann-Christian-Senckenberg-Schule in Runkel und Villmar wird ab dem Schuljahr 2009/2010 zu einer jeweils selbständigen Grundschule in Runkel und in Villmar umorganisiert und somit organisatorisch von der integrierten Gesamtschule getrennt.
 
(2) Die Grundschule in Runkel-Arfurt bleibt zunächst weiterhin bestehen und organisiert über den Planungszeitraum hinweg jahrgangsübergreifenden Unterricht.
 
Für den Fall, dass
o       das pädagogische Ziel mit dieser Organisationsform und den dafür zugewiesenen 4 Differenzierungsstunden nicht erreicht werden kann
o       sich die Schülerzahlen bis zur Fortschreibung des SEP im Jahr 2014 für den folgenden Planungszeitraum nicht positiv verändern
o       weiterhin unveränderte Rahmenbedingungen auf der Grundlage von Gesetzen und Verordnungen gelten
ist ab diesem Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Schuljahr 2015/2016 mit weitergehenden Maßnahmen bis hin zu einer möglichen Schließung zu rechnen.
Die Kinder werden in diesem Fall der Grundschule in Runkel zugeordnet.
 
(3) Die Kinder aus dem Runkeler Stadtteil Hofen besuchen ab dem Schuljahr 2010/2011 die Grundschule in Steeden. Die Schulbezirksgrenze wird entsprechend geändert.
 
 
B            Weitere Beschlüsse
 
(1) Die Schülerzahlen in den Ortsteilen Runkel-Steeden und Villmar-Aumenau müssen im Planungzeitraum besonders beobachtet werden. Bei einem weiteren Absinken der Zahlen kann es zu Gefährdungen führen, die für die Fortschreibung im Jahr 2014 weitergehende Maßnahmen erforderlich machen wie z.B. der Beschulung an der Grundschule Runkel oder der Grundschule Villmar.
 
(2) Die Entwicklung der Schülerzahlen bedarf auch für die Grundschule Arfurt während des Planungszeitraums 2009 bis 2014einer ständigen Kontrolle.
 
(3) Im Falle vorzeitiger organisatorischer Veränderungen bei den genannten Grundschulen sind die Schulbezirksgrenzen in der Stadt Runkel anzupassen.
 
(4) Die Schülerbeförderungsverträge sind den jeweils veränderten Gegebenheiten zeitgerecht anzupassen.
 

III         Planungsregion Hadamar
 
Gemeinde Dornburg
 
A             Beschlüsse gem. § 146 Hessisches Schulgesetz (HSchG)
 
(1) Die Grundschulen in Wilsenroth und Langendernbach bleiben als selbständige Schulen bestehen und bieten je nach Schülerzahl weiterhin jahrgangsbezogenen Unterricht und in Einzelfällen jahrgangsübergreifende Beschulung an.
 
(2) Die Grundschule in Thalheim bleibt zunächst als selbständige Grundschule bestehen und organisiert jahrgangsübergreifenden Unterricht für die Jahrgangsstufe 1 ab dem Schuljahr 2009/2010.
 
Für den Fall, dass
o       das pädagogische Ziel mit dieser Organisationsform und den dafür zugewiesenen 4 Differenzierungsstunden nicht erreicht werden kann
o       sich die Schülerzahlen bis zur Fortschreibung des SEP im Jahr 2014 für den folgenden Planungszeitraum nicht positiv verändern
o       weiterhin unveränderte Rahmenbedingungen auf der Grundlage von Gesetzen und Verordnungen gelten
ist ab diesem Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Schuljahr 2015/2016 mit weitergehenden Maßnahmen wie z.B. der Zusammenfassung in einem Grundschulverbund zu rechnen.
 
(3) Die Grundschule in Dorndorf bleibt zunächst als selbständige Grundschule bestehen und organisiert jahrgangsübergreifenden Unterricht für die Jahrgangsstufe 1 im Schuljahr 2011/2012 und ab 2013/2014.
 
Für den Fall, dass
o       das pädagogische Ziel mit dieser Organisationsform und den dafür zugewiesenen 4 Differenzierungsstunden nicht erreicht werden kann
o       sich die Schülerzahlen bis zur Fortschreibung des SEP im Jahr 2014 für den folgenden Planungszeitraum nicht positiv verändern
o       weiterhin unveränderte Rahmenbedingungen auf der Grundlage von Gesetzen und Verordnungen gelten
ist ab diesem Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Schuljahr 2015/2016 mit weitergehenden Maßnahmen wie z.B. der Zusammenfassung in einem Grundschulverbund zu rechnen
 
B            Weitere Beschlüsse
 
(1) Die Schülerzahlen an den Grundschulen in Wilsenroth und Langendernbach gehen zum Ende des Planungszeitraums ebenfalls zurück. Sollten in den Schuljahren 2015/2016 ff die Zahlen beständig weiter zurückgehen bzw. sich unterhalb der Mindestschülerzahl stabilisieren , sind bei der Fortschreibung des SEP im folgenden Planungszeitraum organisatorische Maßnahmen auch für diese Schulen zu ergreifen.
 
(2) Die Planungen für die Grundschulen in Thalheim und Dorndorf sind zur Fortschreibung des SEP im Jahr 2014 einer erneuten Prüfung zu unterziehen.
 
(3) Ggf. sind die Schulbezirksgrenzen in der Gemeinde Dornburg zu verändern.
 
(4) Die Schülerbeförderungsverträge sind den jeweils veränderten Gegebenheiten zeitgerecht anzupassen
 

Gemeinde Hadamar
 
A             Beschlüsse gem. § 146 Hessisches Schulgesetz (HSchG)
 
(1) Die Grundschule in Oberzeuzheim bleibt zunächst als selbständige Grundschule erhalten und bietet ab dem Schuljahr 2009/2010 jahrgangsübergreifenden Unterricht an.
Für den Fall, dass
o       das pädagogische Ziel mit dieser Organisationsform und den dafür zugewiesenen 4 Differenzierungsstunden nicht erreicht werden kann
o       sich die Schülerzahlen bis zur Fortschreibung des SEP im Jahr 2014 für den folgenden Planungszeitraum nicht positiv verändern
o       weiterhin unveränderte Rahmenbedingungen auf der Grundlage von Gesetzen und Verordnungen gelten
werden ab diesem Zeitpunkt, spätestens jedoch ab dem Schuljahr 2015/2016 andere Organisationsformen bis hin zu einer möglichen Schließung zu prüfen sein
 
(2) Die Grundschule Steinbach bleibt zunächst bis zum Schuljahr 2013/2014 ebenfalls als selbständige Grundschule erhalten und bietet außer im Schuljahr 2011/2012 jahrgangsbezogenen Unterricht an. Ab dem Beginn der folgenden Planungsperiode muss erneut geprüft werden, die Grundschule Steinbach und die Grundschule Oberzeuzheim zusammen zu legen oder die Planungsregion übergreifend die Grundschule Steinbach in einer organisatorischen Einheit mit der Grundschule Beselich in Obertiefenbach zusammen zu fassen. Der Standort Steinbach und der Standort Obertiefenbach bleiben dabei erhalten. Die Schulbezirksgrenzen sind anzupassen.
 
(3) Die Grundschule in Niederzeuzheim bleibt zunächst als selbständige Grundschule bestehen und bietet ab dem Schuljahr 2012/2013 jahrgangsübergreifenden Unterricht an.
Für den Fall, dass
o       das pädagogische Ziel mit dieser Organisationsform und den dafür zugewiesenen 4 Differenzierungsstunden nicht erreicht werden kann
o       sich die Schülerzahlen bis zur Fortschreibung des SEP im Jahr 2014 für den folgenden Planungszeitraum nicht positiv verändern
o       weiterhin unveränderte Rahmenbedingungen auf der Grundlage von Gesetzen und Verordnungen gelten
werden ab diesem Zeitpunkt, spätestens jedoch ab dem Schuljahr 2015/2016 andere Organisationsformen bis hin zu einer möglichen Schließung zu prüfen sein
 
(4)   Für alle drei Grundschulen werden spätestens zum Ende des Schuljahres 2010/2011 die Erfahrungen mit jahrgangsübergreifender Unterrichtung aus Oberzeuzheim und Steinbach bewertet mit dem Ziel, Kooperationsmöglichkeiten in einem Grundschulverbund Hadamar mit gleichberechtigten Standorten, jedoch einer Schulleitung, auszuloten. Die Klassenbildung / Lehrerzuweisung erfolgt dann alleine für die neue – wenn auch möglicherweise auf mehrere Standorte verteilte - Schule und nicht getrennt nach Standorten auf der Basis der für die bisherigen Schulen zusammen gefassten Schülerzahlen . Bis zu diesem Zeitpunkt wird der Kreisausschuss gebeten, über den Eigenbetrieb Gebäudewirtschaft und die Lokale Nahverkehrsgesellschaft alle Informationen zu infrastrukturellen Voraussetzungen und möglichen Auswirkungen von Kooperationen auf die Schülerverkehrsverbindungen zu ermitteln.
 
B            Weitere Beschlüsse
 
(1) Die eingeleiteten Maßnahmen sind aufgrund der prognostizierten demografischen Entwicklung für den kommenden Planungszeitraum im Jahr 2014 einer erneuten Prüfung zu unterziehen.
Ausnahme: Sollte bereits zuvor die Zusammenlegung der Grundschulen Steinbach und Beselich erfolgt sein, entfällt hier eine erneute Prüfung.
 
(2) Ggf. sind die Schulbezirksgrenzen in der Stadt Hadamar und der Gemeinde Beselich zu verändern.
 
(3) Die Schülerbeförderungsverträge sind den jeweils veränderten Gegebenheiten zeitgerecht anzupassen
 

Gemeinde Elz
 
Die Schulbezirksgrenzen werden im Sinne der Vereinbarung der Grundschule Elz-Süd und der Erlenbachschule festgelegt und damit so gestaltet, dass eine weitestgehend ausgeglichene Schülerzahl die Grundschulen besucht. 


Gemeinde Waldbrunn
 
A             Beschlüsse gem. § 146 Hessisches Schulgesetz (HSchG)
 
(1) Die Grundschulen Ellar, Hausen, Hintermeilingen und Lahr bleiben zunächst als selbständige Grundschulen erhalten.
 
(2) Die Grundschulen in Ellar, Hintermeilingen und Lahr organisieren ab dem Schuljahr 2010/2011 (Lahr), 2011/2012 (Hintermeilingen) und 2012/2013 (Ellar) jahrgangsübergreifenden Unterricht.
 
Für den Fall, dass
o       das pädagogische Ziel mit dieser Organisationsform und den dafür zugewiesenen 4 Differenzierungsstunden nicht erreicht werden kann
o       sich die Schülerzahlen bis zur Fortschreibung des SEP im Jahr 2014 für den folgenden Planungszeitraum nicht positiv verändern
o       weiterhin unveränderte Rahmenbedingungen auf der Grundlage von Gesetzen und Verordnungen gelten
werden für diese Grundschulen ab diesem Zeitpunkt, spätestens jedoch ab dem Schuljahr 2015/2016 andere Organisationsformen bis hin zu einer möglichen Schließung zu prüfen sein.
 
 
B            Weitere Beschlüsse
 
(1)   Bei der Fortschreibung des SEP im Jahr 2014 sind die eingeleiteten Maßnahmen mit allen Alternativen einer erneuten Prüfung zu unterziehen.
 
Die Schülerbeförderungsverträge sind den jeweils veränderten Gegebenheiten zeitgerecht anzupassen.


IV         Planungsregion Limburg
 
A             Beschlüsse gem. § 146 Hessisches Schulgesetz (HSchG)
 
-         Keine -
 
 
B            Weitere Beschlüsse
 
-         Keine –
 
 
 
V         Planungsregion Weilburg
 
A             Beschlüsse gem. § 146 Hessisches Schulgesetz (HSchG)
 
-         Keine -
 
 
B            Weitere Beschlüsse
 
-         Keine –
 
 
 
V         Planungsregion Weilmünster
 
A             Beschlüsse gem. § 146 Hessisches Schulgesetz (HSchG)
 
-         Keine -
 
 
B            Weitere Beschlüsse
 
Die Schülerzahlen der Grundschule Weilmünster – Außenstelle Laubuseschbach – sind weiter zu beobachten.
 
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